
Als Rechtsanwaltskanzlei helfen wir Ihnen zu Ihrem Recht zu kommen. Rufen Sie uns unverbindlich unter 0611 1860311 an oder senden Sie uns eine E-Mail: info@anwalt-wiesbaden.info . Wir helfen Ihnen bundesweit.
| Die Versicherung behauptet, die Einschränkung zur Ausübung des letzten Berufes liege unter 50 % und / oder der Versicherungsnehmer könne einen gleichwertigen Verweisungsberuf ausüben | |
| Der Versicherungsnehmer geht einer anderen Tätigkeit nach, die aber ein geringeres Niveau als der zuletzt ausgeübte Beruf hat. | |
| Die Versicherung befristet das Leistungsanerkenntnis oder verlangt das Einverständnis zu einer Befristung. | |
| Die Versicherung behauptet, der Versicherungsnehmer habe bei Antragstellung Vorerkrankungen verschwiegen. |
Lassen Sie es nicht so weit kommen. Wir beraten Sie vorab. Rufen Sie uns an: 0611 1860311
| Probleme bei Anerkenntnis des sog. "Haftpflichtverhältnisses": Die Versicherung behauptet, Schadenshergang sei nicht möglich oder der Schadensfall bei einer Gefälligkeit aufgetreten. | |
| Seltener: Probleme im Deckungsverhältnis; Ausschlussgründe, fehlende Prämienzahlung etc. | |
| Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit |
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| grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles, | |
| Verletzung von Sicherungsobliegenheiten, | |
| Verletzung von nachvertraglichen Aufklärungsobliegenheiten (insbesondere in der Fahrzeugversicherung: Verschweigen von Vorschäden) | |
| Nachweis und Beweiserleichterungen in Diebstahlsfällen; Erschütterung der Beweiserleichterungen durch die Versicherung mittels Behauptung von "Ungereimtheiten und Widersprüchen". |
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